Stiftung Umweltenergierecht: Beschleunigte Bereitstellung von Flächen für Photovoltaik und Windkraft in Gefahr

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Möglichkeit infrage, mittels Zielabweichung im Raumordnungsgesetz im Einzelfall zügig Flächen für neue Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Windparks zur Verfügung zu stellen. Die Stiftung Umweltenergierecht zeigt erste Lösungsmöglichkeiten auf.

Restriktive Raumordnungspläne verhindern oftmals, dass schnell Flächen für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden. Ihre Änderung kann Jahre dauern. Im Einzelfall half das Zielabweichungsverfahren, um den Prozess zu beschleunigen. Doch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem September 2023 schränkt diese bislang gängige Praxis ein. Die Richter erklärten Zielabweichungen mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für unzulässig und beriefen sich dabei auf die europäische Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung. Strategische Umweltprüfungen sind im Zielabweichungsverfahren nicht vorgesehen.

„Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen. So dürfte künftig das Zielabweichungsverfahren als Instrument weitgehend ausfallen, um von restriktiven Bestandplanungen auf Raumordnungsebene rechtssicher abweichen zu können“, sagt Nils Wegner. Er ist Co-Autor einer Studie der Stiftung Umweltenergierecht, die die Auswirkungen auf die aktuelle Rechtslage untersucht und erste Lösungsmöglichkeiten aufzeigt.

Die Autoren nennen mehrere Möglichkeiten, wie der Gesetzgeber reagieren könnte. Im Wesentlichen sehen sie zwei Pfade. So könnten Zielabweichungen verstärkt auf dem Gesetzeswege geregelt werden. Dann entfiele das behördliche Antragsverfahren und Abweichungen von den Zielen der Raumordnung seien unmittelbar zulässig. „Dies würde aber im Widerspruch zum Steuerungsanspruch der Raumordnung stehen und nicht zu einer Flexibilisierung der Planung führen, wie es das Zielabweichungsverfahren im Einzelfall leisten kann“, erklärt Jonas Otto, Co-Autor der Studie.

Ein anderer Weg sei, eine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung im Zielabweichungsverfahren zu implementieren. Dies würde jedoch einen zusätzlichen Verfahrensschritt bei der Änderung der Raumordnungspläne bedeuten und stünde somit Vereinfachungs- und Beschleunigungsbemühungen entgegen.

„Sämtliche Regelungsoptionen für die zeitnahe Gewährleistung der Flächenbereitstellung über die Zielabweichung besitzen damit Nachteile und Risiken“, sagt Mitautor Nils Wegner. „Für die Zukunft sollten diese dadurch vermieden werden, dass die ausreichende Flächenbereitstellung für den Ausbau erneuerbarer Energien bereits im Rahmen von Planaufstellungen und -fortschreibungen geschieht und Zielabweichungsverfahren nur seltene Ausnahmefälle bleiben.“

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